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Sind Stiefkinder im Ausland dann auch von der Ausländermaut befreit ?
15. Dezember 2016 09:52; Akt: 15.12.2016 10:13 Print

Der EuGH unterstützt mit seinem Urteil die Patchwork-Familien im Großherzogtum. (Bild: DPA)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Luxemburg erneut eine Rüge verpasst. Laut einem Urteil vom heutigen Donnerstag haben auch Kinder aus Patchwork-Familien Anspruch auf Studienbeihilfe. Generalanwalt Melchior Wathelet forderte dies bereits im Juni. Der Luxemburger Verwaltungsgerichtshof hatte den EuGH in dieser Frage um Klarstellung gebeten.
Geklagt hatten drei Studenten, die in einer neu zusammengesetzten Familie leben, die jeweils aus ihrer Mutter und ihrem Stiefvater besteht – der biologische Vater lebte entweder von der Mutter getrennt oder war verstorben. Der jeweilige Stiefvater hatte seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet. Damit wäre ein wichtige Anforderung erfüllt gewesen. Dennoch lehnte die luxemburgische Behörde den Antrag auf Studienbeihilfe für das Studienjahr 2013/2014 ab: Die drei Antragsteller seien rechtlich keine «Kinder» eines berufstätigen Grenzgängers, sondern nur «Stiefkinder», hieß es.
Der EuGH kassierte diese Entscheidung nun allerdings ein: Kinder einer Stiefmutter oder Stiefvaters, der oder die als Grenzgänger berufstätig ist, haben sehr wohl Anspruch auf eine soziale Vergünstigung, wenn dieser Stiefelternteil tatsächlich zu seinem Unterhalt beiträgt.
Der delegierte Minister für Hochschulbildung, Marc Hansen (DP), erklärte bereits am Mittwoch zu dem zu erwartenden Urteil: «Wir haben das Gesetz dieses Jahr geändert. Patchwork-Familien werden künftig anerkannt. In der Praxis wenden wir aber bereits seit 2014 die Regel der Stiefeltern und -kinder an.»
(hej/jt/L'essentiel)
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