

„Dann nehmen Sie doch mal Vernunft an » « Ich bin Beamter, ich nehme überhaupt nichts an. »
13. Januar 2021 12:45; Akt: 13.01.2021 13:11 Print
Zwei Geschäfte in Rheinland-Pfalz haben erfolgreich geklagt. (Bild: DPA)
Zwei Geschäfte im nördlichen Rheinland-Pfalz dürfen trotz Corona-Lockdowns vorläufig ihr gesamtes gemischtes Warensortiment anbieten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz nach Mitteilung vom Mittwoch in einem Eilverfahren.
Geklagt hatte eine Antragstellerin, die in ihren zwei Einkaufsmärkten neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielzeug, Kleidung und Haushaltswaren anbietet. Die zuständige Behörde untersagte ihr den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren wie Spielwaren und Textilien.
Nach Auffassung der Verwaltungsrichter ist dieses Verbot nicht von der 14. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gedeckt. Zwar müssten Fachgeschäfte geschlossen sein, nicht aber etwa Läden mit Lebensmitteln, Getränken, Drogeriebedarf und Babyprodukten. Biete ein Geschäft neben diesen privilegierten Waren auch nicht privilegierte Produkte wie Spielzeug und Kleidung an, sei dies zulässig, wenn diese nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder Angebots ausmachten.
Maßgeblich hierfür sind laut dem Gericht der Umsatz oder die Verkaufsfläche. Die Einhaltung dieser Vorgaben ergebe sich aus Tabellen mit den Tagesumsätzen der Antragstellerin. Zudem biete sie auch auf den Verkaufsflächen ihrer beiden Geschäfte überwiegend privilegierte Warensortimente an.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts können die Prozessbeteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen.
(L'essentiel/dpa)
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