Sicherheit am Lenker
21. April 2012 10:00; Akt: 22.04.2012 12:25 Print
Strafzettel fürs Radeln mit Handy am Ohr
LUXEMBURG - Nicht nur am Steuer eines Autos ist Telefonieren verboten, wie ein Schüler kürzlich zu seinem Erstaunen feststellen musste.
Marc F. staunte nicht schlecht, als er kürzlich auf seinem Drahtesel unterwegs war und von der Polizei gestoppt wurde: die Beamten belehrten den jungen Mann, er habe gegen die Verkehrsordnung verstoßen und verlangten ein Bußgeld von 74 Euro.
74 Euro Geldbuße wegen der Benutzung eines Handys beim Fahrradfahren - wie sich herausstellt, eine völlig angemessene Strafe...
Ungläubig verteidigte der Schüler sich, indem er darauf hinwies, dass er mit niedrigem Tempo auf einem Radweg unterwegs war und sich nicht bewusst gewesen sei, dass Telefonieren beim Radfahren überhaupt verboten sei.
Klare Wahrnehmung ist Pflicht
Wie sich herausstellt, muss er dennoch zahlen: «Im Artikel 170bis der luxemburgischen Straßenverkehrsordnung steht klar, dass die Benutzung von Geräten, die eine klare Wahrnehmung der Verkehrsgeräusche beeinträchtigen, beim Steuern eines Fahrzeugs untersagt ist,» so Polizeisprecher Frank Lutgen gegenüber «L’essentiel Online». Falls während dem Fahren telefoniert werde, dann müssten dabei beide Hände am Steuer oder am Lenker bleiben, so Lutgen.
Marc F. hat also klar eine Verkehrswidrigkeit begangen, auch wenn er sich dessen nicht bewusst war. Aber in Gesetzesfragen gilt, wie so oft im Leben: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
«Verkehrsteilnehmer» sind alle
Allgemein gelten übrigens für Fahrradfahrer oder sogar Fußgänger dieselben Sicherheitsvorschriften wie für Autofahrer: «Wenn man beispielsweise alkoholisiert zu Fuß oder auf dem Rad unterwegs ist, macht man sich laut Gesetz ebenfalls als Verkehrsteilnehmer strafbar,» so Frank Lutgen.
In der Praxis sei es natürlich eine Frage des Ermessens der Polizeibeamten, oder gegebenenfalls des Gerichts, inwieweit man wegen eines solchen Verhaltens zur Rechenschaft gezogen werde.
(mth/L'essentiel Online)










