
Der Arbeitgeber hat das Recht eine Arbeitskleidung vorzuschreiben. Das Kopftuch kann in diesem Sinne natürlich verboten werden.
23. März 2015 09:39; Akt: 23.03.2015 11:18 Print
Im Großherzogtum leben fast 12.000 Muslime. (Bild: Editpress)
Über das Tragen religiöser Symbole an der Universität ist in Frankreich eine hitzige Debatte entbrannt. Vor allem der islamische Schleier spaltet die Geister. Im Großherzogtum, wo fast 12.000 Muslime leben, scheint das Thema weniger Wellen zu schlagen.
Bildstrecken Michelle Obamas nicht-schleierhafter AuftrittEin Runderlass von Bildungsminister Claude Meisch (DP) legte im vergangenen Juni den rechtlichen Rahmen fest. Demnach ist es Schülern erlaubt, Gewänder zu tragen, welche «die Religionszugehörigkeit deutlich zeigen». Außerdem stellten Schülerinnen mit Kopftuch sowieso nur «wenige Einzelfälle» dar, so das Ministerium.
An der Universität werde der gleiche Ansatz verfolgt, bestätigt Eric Tschirhart. Der akademische Vizerektor unterstreicht die Bedeutung des «gesunden Menschenverstandes». Allerdings wird den Professoren eine religiöse Neutralität auferlegt, genau wie im sekundären öffentlichen Bildungsbereich.
In der Wirtschaft hängt die Vorgehensweise von den verschiedenen Firmen ab. «Rechtlich kann ein Arbeitgeber den Schleier in der Firma weder verbieten noch Mitarbeiter dazu zwingen, das Kopftuch abzulegen. Das wäre ein Verstoß gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit», sagt Fachanwältin Ibtihal El Bouyousfi. «Gibt es eine Verweigerung, gilt sie 'außerhalb', etwa anlässlichs eines Gesprächs, die Frage stellt sich besonders beim Kundenkontakt», sagt die Anwältin.
Bleibt das dornige Feld des öffentlichen Dienstes, in dem «der genaue Umfang der Neutralitätspflicht eines Beamten unklar bleibt.» «Der Mangel an Eindeutigkeit ist klar, denn in Luxemburg gibt es dazu keine Rechtsprechung», sagt die Anwältin.
(Thomas Holzer/L'essentiel)
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