StrafregisterauszugDer Chef darf nicht mehr alle Strafen sehen
LUXEMBURG - Justizminister Félix Braz hat am Mittwoch die Details seiner Gesetzesreform für den neuen Strafregisterauszug vorgestelt.

Aktuell können sich bestimmte Arbeitgeber in den Führungszeugnissen auch über Verkehrsdelikte ihrer Angestellten informieren.
Seit August 2013 besteht der Strafregisterauszug («Casier judiciaire») in Luxemburg aus zwei Führungszeugnissen. Einwohner des Großherzogtums werden dabei gegenüber ihren Kollegen aus den Nachbarländern jedoch benachteiligt. So enthält das zweite Führungszeugnis («Bulletin n° 2») bis auf Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten alle eingetragenen Verurteilungen und Beschlüsse gegen die betroffene Person. Auch Verkehrsdelikte fallen darunter. Um diese Unausgewogenheit zu beseitigen, hat der Jusitzminister am Mittwoch eine Reform vorgestellt.
Der neue Strafregisterauszug wird künftig aus fünf verschiedenen Bulletins bestehen. Das Führungszeugnis 1 enthält sämtliche Verurteilungen und ist nur von der Justiz einsehbar. Das Führungszeugnis 2 umfasst auch bestimmte kleinere Vergehen und darf mit Zustimmung des Antragstellers von bestimmten Administrationen (Gesundheit, Finanzen, Versicherungen) angefordert werden.
Der Chef darf keine Verstöße sehen
Das Führungszeugnis 3, das von Chefs verpflichtend angefordert werden kann, umfasst die Verurteilungen wegen Verbrechen oder Ordnungswidrigkeiten. Verstöße und geleistete gemeinnützige Arbeit fallen allerdings weg. «Gleichwohl enthält es bestehende oder künftige Fahrverbote sowie Verurteilungen, die eine Arbeit mit Kindern untersagen», sagt Minister Braz.
Das Führungszeugnis 4 ist ausschließlich für das Transportministerium und Berufsfahrer vorgesehen. In dem Bulletin werden die bisherigen Fahrverbote aufgelistet. Das Führungszeugnis 5 (auch als erweitertes Führungszeugnis «Kinder- und Jugendschutz» bezeichnet) wiederum ist eine Aufstellung sämtlicher Verurteilungen wegen Straftaten gegen Minderjährige.
Einen Strafregisterauszug kann übrigens nur die betreffende Person beantragen. Es sei denn, er oder sie erteilt einer anderen Person oder Behörde eine schriftliche Vollmacht. Der Gesetzesentwurf soll demnächst in der Chamber eingereicht werden. Ein Datum für ein mögliches Inkrafttreten des Gesetzes wurde noch nicht genannt.
(Patrick Théry/L'essentiel)